LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2017
L 5 KR 719/16
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2; SGB VI § 211 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 698/15

Erstattung eines Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur gesetzlichen RentenversicherungJuristischer VorbereitungsdienstAnwaltsstationKeine abstrakte Aufspaltung des BeschäftigungsverhältnissesRechtspraktikantenverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 719/16

DRsp Nr. 2017/8338

Erstattung eines Arbeitnehmeranteils der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Juristischer Vorbereitungsdienst Anwaltsstation Keine abstrakte Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses Rechtspraktikantenverhältnis

1. Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 31.05.1978 zur einstufigen Juristenausbildung ausgeführt, dass es Ausbildungsbeschäftigungen durchaus zu eigen sei, dass sie der ausbildenden Stelle auch wirtschaftlichen Nutzen brächten, ohne dass dies dem Sinn und Zweck der Ausbildung und dem rechtlichen Status des Auszubildenden entgegenstehe.