LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2017
L 14 R 512/15
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 366/10

Erstattung gezahlter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen RentenversicherungVerfristung eines Erstattungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2017 - Aktenzeichen L 14 R 512/15

DRsp Nr. 2018/8391

Erstattung gezahlter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Verfristung eines Erstattungsanspruchs

1. Eine möglicherweise bestehende Unkenntnis von Beitragserstattungsansprüchen und der Möglichkeit, sie rechtzeitig geltend zu machen, sind für einen Fristablauf ohne Bedeutung. 2. Das BSG hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Verjährungsfrist für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Erstattungsanspruch später oder sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte. 3. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an, weil sich aus dem spezifischen Regelungsgehalt des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ergibt, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf ankommen kann, wann der Erstattungsanspruch entsteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand