LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2006
10 Ta 101/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; RVG-VV Nr. 3201;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 62/05

Erstattung von Anwaltskosten der Gegenseite auch bei nur fristwahrender Berufungseinlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 101/06

DRsp Nr. 2007/1130

Erstattung von Anwaltskosten der Gegenseite auch bei nur fristwahrender Berufungseinlegung

1. Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei ihr Rechtsmittel nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Begründungsfrist zurücknimmt.2. Die Bitte an den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite, bei nur fristwahrender Berufungseinlegung anwaltlich noch nicht im Berufungsverfahren tätig zu werden, begründet keine rechtliche Verpflichtung für den gegnerischen Prozessbevollmächtigten, die Gebühr nach RVG VV Nr. 3201 nicht geltend zu machen, und erst Recht nicht für die Auftraggeberin, insoweit keine Erstattung ihrer Kosten zu verlangen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; RVG-VV Nr. 3201;

Gründe: