LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2011
L 2 P 60/11
Normen:
GG Art. 3; SGB XI § 36 Abs. 4; SGB XI § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 277/09

Erstattung von Aufwendungen für die häusliche Pflegehilfe; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Verträgen mit Verwandten oder verschwägerten Pflegebedürftigen; Geltung von Grundrechten auf dem Gebiet des Privatrechts

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2011 - Aktenzeichen L 2 P 60/11

DRsp Nr. 2012/8577

Erstattung von Aufwendungen für die häusliche Pflegehilfe; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Verträgen mit Verwandten oder verschwägerten Pflegebedürftigen; Geltung von Grundrechten auf dem Gebiet des Privatrechts

1. Der Ausschluss eines Vertragsabschlusses mit nahen Angehörigkeiten als Pflegekräften und die damit verbundene unterschiedliche Höhe des Pflegegeldes sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Zur Frage der Geltung von Grundrechten im Verhältnis zwischen Versichertem und privater Pflegekasse. 3. Grundsätzlich kommt den Grundrechten auf dem Gebiet des Privatrechts keine unmittelbare Bedeutung zu. Die Grundrechte beeinflussen die Vertragsautonomie der Parteien nur, soweit das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung geschaffen hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; SGB XI § 36 Abs. 4; SGB XI § 77 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung eines Betrages von 2.635,09 EUR an die Klägerinnen als Erben je zur Hälfte des Verstorbenen V. A ...