OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2016
12 A 637/16
Normen:
SGB I § 11 S. 1; SGB I § 16; SGB I § 27 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 3 1. Alt. und Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5871/15

Erstattung von Aufwendungen für die Rentenversicherung einer Tagespflegeperson für Zeiten vor Antragstellung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 12 A 637/16

DRsp Nr. 2017/5341

Erstattung von Aufwendungen für die Rentenversicherung einer Tagespflegeperson für Zeiten vor Antragstellung

Eine Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung für Zeiten vor der Antragstellung. Durch den Umstand, dass für vergangene Jahre nicht umgehend eine Erstattung von Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht wird, schließt einen Erstattungsanspruch für Zeiten vor Antragstellung weder aus noch bedeutet der Umstand einen konkludenten Verzicht.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 18. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 verpflichtet, der Klägerin weitere 3.606,37 € Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 11 S. 1; SGB I § 16; SGB I § 27 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 3 1. Alt. und Nr. 4;

Tatbestand