LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2017
L 7 AS 2038/16 B
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1914/15

Erstattung von Aufwendungen für ein WiderspruchsverfahrenErfolgreicher WiderspruchÄnderung einer belastenden Verwaltungsentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2038/16 B

DRsp Nr. 2017/9197

Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren Erfolgreicher Widerspruch Änderung einer belastenden Verwaltungsentscheidung

1. Erfolg i.S. des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm stattgibt. 2. Die rechtswidrige Zurückweisung eines Widerspruchs als unzulässig ändert nichts an dessen Erfolg, wenn aufgrund des Widerspruchs eine belastende Verwaltungsentscheidung geändert und dem Begehren des Widerspruchsführers stattgegeben wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 31.08.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, H, beigeordnet.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 08.04.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf den Asylantrag vom 18.12.2014 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.07.2015 die Flüchtlingseigenschaft an. Die Klägerin legte eine Verpflichtungserklärung vor, nach der ein Cousin sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtete, nach § 68 AufenthG für die Kosten ihres des Lebensunterhalts aufzukommen.

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