BAG - Urteil vom 24.06.2004
6 AZR 320/03
Normen:
BGB § 242 § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 6
DB 2004, 2587
NZA 2004, 1295
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1141/02
ArbG Koblenz, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3828/01

Erstattung von Ausbildungskosten; Rückzahlungspflicht bei Arbeitgeberkündigung

BAG, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 320/03

DRsp Nr. 2004/17110

Erstattung von Ausbildungskosten; Rückzahlungspflicht bei Arbeitgeberkündigung

Orientierungssätze: 1. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten ist unwirksam, wenn sie eine Erstattungspflicht zu Lasten des Arbeitnehmers begründet, obwohl der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, weil der Arbeitnehmer nicht seinen Vorstellungen über die von ihm in Aussicht genommenen Verwendungsmöglichkeiten entspricht. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die hierfür maßgebenden Gründe nicht zu vertreten hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sein Auswahlrisiko nicht durch die Inanspruchnahme der Rückzahlungsoption auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Normenkette:

BGB § 242 § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Der Beklagte ist Maschinenbau-Ingenieur und war in der Zeit vom 15. März 1999 bis zum 30. November 1999 beim Kläger beschäftigt. Er wurde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Entleihern eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Arbeitgeberkündigung. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage nahm der Beklagte zurück. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die Kündigung auf betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen beruhte.