I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht München vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt die Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 15.325,30 EUR für ambulant durchgeführte therapeutische Apheresebehandlungen (sog. Blutwäsche).
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