LSG Bayern - Urteil vom 10.05.2017
L 19 R 82/17
Normen:
RVO § 1385 Abs. 4 S. 1 Buchst. a); SGB X § 44 Abs. 2; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b); SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 177; SGB VI § 210 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 838/15

Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der tatsächlich getragenen Höhe

LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 19 R 82/17

DRsp Nr. 2017/8760

Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der tatsächlich getragenen Höhe

Gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie tatsächlich getragen haben.

1. Da sich § 44 Abs. 1 SGB X nur auf solche Verwaltungsakte bezieht, die Ansprüche auf Sozialleistungen oder die Erhebung von Beiträgen betreffen, die Beitragserstattung aber keine Sozialleistung ist, kann sich ein Rücknahmeanspruch nur aus § 44 Abs. 2 SGB X ergeben. 2. Danach ist der anfänglich rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinaus, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1385 Abs. 4 S. 1 Buchst. a); SGB X § 44 Abs. 2; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 170 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b); SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 177; SGB VI § 210 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von Beiträgen verlangen kann.