LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2009
7 Sa 391/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 121/09

Erstattung von Detektivkosten; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei allgemeinem Ermittlungsauftrag und fehlender Anhörung des Arbeitsnehmers zu Verdachtsmomenten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 391/09

DRsp Nr. 2010/4984

Erstattung von Detektivkosten; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei allgemeinem Ermittlungsauftrag und fehlender Anhörung des Arbeitsnehmers zu Verdachtsmomenten

1. Die Arbeitgeberin kann die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn sie den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. 2. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig sondern als erforderlich getan haben würde. 3. Nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden gehören Vorsorgekosten; derartige Kosten entstehen unabhängig vom konkreten schadenstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgaben. 4. Ein allgemein erteilter Ermittlungsauftrag wird nicht dadurch zu einem Ermittlungsauftrag, der auf einem konkreten individuellen Tatverdacht beruht, dass der allgemeine Auftrag Erfolg hat; denn im Erfolgsfall konkretisiert sich ein Tatverdacht mit anschließender Überführung immer auf einen individuellen Tatverdächtigen.