Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2017 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Verfahren bei dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von einbehaltenen Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und die rückwirkende Gewährung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
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