LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2018
L 16 R 976/16
Normen:
SGB VI § 106 Abs. 1; SGB X § 44; SGB IV § 27;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 243/10

Erstattung von einbehaltenen Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und PflegeversicherungVierjährige VerjährungsfristHemmung der Verjährung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 16 R 976/16

DRsp Nr. 2019/21

Erstattung von einbehaltenen Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Vierjährige Verjährungsfrist Hemmung der Verjährung

1. Der Erstattungsanspruch für einbehaltene Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 2. Die Verjährung wird u.a. durch einen schriftlichen Erstattungsantrag gehemmt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2017 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Verfahren bei dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 106 Abs. 1; SGB X § 44; SGB IV § 27;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von einbehaltenen Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und die rückwirkende Gewährung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung.