OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2022
12 A 595/19
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 8557/15

Erstattung von erbrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 12 A 595/19

DRsp Nr. 2022/16903

Erstattung von erbrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.719,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.719,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 1; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für K. J. T. , vormals T1. , im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 13. März 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 erbracht hat.