LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.01.2023
L 2 VG 45/21
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; BVG § 10 Abs. 1; BVG § 24 Abs. 1; SGB V § 60; BRKG § 4 Abs. 2; BRKG § 5;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S10 VG 306/19

Erstattung von Fahrtkosten im Rahmen der Heilbehandlung von Schädigungsfolgen nach dem OpferentschädigungsgesetzGrundsatz der wesentlichen Bedingung im sozialen EntschädigungsrechtAnforderungen an die Bewertung konkurrierender Ursachen für Gesundheitsstörungen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.01.2023 - Aktenzeichen L 2 VG 45/21

DRsp Nr. 2023/7879

Erstattung von Fahrtkosten im Rahmen der Heilbehandlung von Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz Grundsatz der wesentlichen Bedingung im sozialen Entschädigungsrecht Anforderungen an die Bewertung konkurrierender Ursachen für Gesundheitsstörungen

Es besteht ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme im Rahmen der Heilbehandlung von Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn die Schädigungsfolge der Gewalttaten mindestens gleichwertige Bedeutung für die Notwendigkeit der Behandlungen hat, wie schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. April 2021 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 verpflichtet, den Bescheid vom 4. April 2018 zurückzunehmen und dem Kläger seine Fahrtkosten zu der Behandlung in der Institutsambulanz R zwischen 10. März 2014 und 1. Juni 2017 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1; BVG § 10 Abs. 1; BVG § 24 Abs. 1; SGB V § 60; BRKG § 4 Abs. 2; BRKG § 5;

Tatbestand