Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. April 2021 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 verpflichtet, den Bescheid vom 4. April 2018 zurückzunehmen und dem Kläger seine Fahrtkosten zu der Behandlung in der Institutsambulanz R zwischen 10. März 2014 und 1. Juni 2017 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|