VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2022
12 S 824/20
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1 -4; SGB VIII § 85 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5037/19

Erstattung von für Zuzahlungen der Wohnortgemeinden der Tageskinder für die Tätigkeit als selbständige Tagesmutter angefallenen Beitragsanteilen zur Alterssicherung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 12 S 824/20

DRsp Nr. 2023/936

Erstattung von für Zuzahlungen der Wohnortgemeinden der Tageskinder für die Tätigkeit als selbständige Tagesmutter angefallenen Beitragsanteilen zur Alterssicherung

Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen angemessen sein müssen. Dem Jugendhilfeträger kommt daher bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen kein Beurteilungsspielraum zu. Die Anspruchsnorm des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist aus teleologischen Erwägungen dahingehend einzuschränken, dass sie nicht auf Aufwendungen für Beitragsanteile anzuwenden ist, die auf freiwillige Zuzahlungen von Gemeinden zurückzuführen sind, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind bzw. diese Zahlungen nicht als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren (§ 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 LKJHG, § 8b KiTaG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1 -4; SGB VIII § 85 Abs. 1;

Tatbestand