BSG - Urteil vom 02.05.2012
B 11 AL 23/10 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 7
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 4265/09
LSG Baden-Württemberg, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 4265/09
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 566/09
SG Konstanz, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 566/09

Erstattung von Kosten des Vorverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

BSG, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen B 11 AL 23/10 R

DRsp Nr. 2012/18202

Erstattung von Kosten des Vorverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Der Widerspruch ist auch dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 SGB 10, wenn er sich gegen eine vorläufige Leistungsablehnung richtet und im Widerspruchsbescheid eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgt (Anschluss an BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 35/10 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 16).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Erstattung der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen.

Der Kläger, dem sein Arbeitgeber am 21.4.2008 zum 31.5.2008 gekündigt hatte, meldete sich am 25.4.2008 zum 1.6.2008 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). In der Arbeitsbescheinigung vom 12.6.2008 gab der Arbeitgeber an, die Kündigung sei wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz erfolgt. Auf Nachfrage der Beklagten übersandte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 10.9.2008 die Kopie eines beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatzes und die Mitteilung des Arbeitsgerichts, wonach Termin auf den 3.12.2008 bestimmt war.