LSG Hessen - Urteil vom 09.11.2017
L 1 KR 210/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 344/15

Erstattung von Kosten einer operativen Entfernung überschüssiger Haut im Brust- und Bauchbereich in der TürkeiTerritorialprinzip in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsätzlicher Ausschluss von Auslandskrankenhausbehandlungen

LSG Hessen, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 210/17

DRsp Nr. 2018/1428

Erstattung von Kosten einer operativen Entfernung überschüssiger Haut im Brust- und Bauchbereich in der Türkei Territorialprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsätzlicher Ausschluss von Auslandskrankenhausbehandlungen

1. Hintergrund der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist, dass Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der durch das Leistungserbringungsrecht vorgesehenen Form im Ausland regelmäßig nicht erbracht werden können. 2. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass Versicherte sich zur Krankenhausbehandlung ins Ausland begeben. 3. Die Regelung dient damit der konsequenten Umsetzung des Sachleistungsprinzips und des Territorialprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung und soll verhindern, dass die Sozialversicherungsträger mit (an sich systemfremden) Erstattungsforderungen konfrontiert werden, unabhängig davon, ob ursprünglich ein Sachleistungsanspruch gemäß § 27 SGB V vorlag, der zu Unrecht im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V abgelehnt wurde, oder ob ein Anspruch auf eine Naturalleistung infolge Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V entstanden war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;