BSG - Urteil vom 19.09.2007
B 1 KR 39/06 R
Normen:
BGB § 291 ; BPflV (1994) § 11 Abs. 1 § 14 Abs. 11, Abs. 5, Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2, Abs. 7 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 2 ; KHEntgG § 9 ; KHG § 16 S. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2a S. 3 § 17b ; SGB V § 13 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 39 Abs. 1 ; SGB X § 102 Abs. 1 § 105 Abs. 1 § 108 Abs. 2 § 111 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 102
NZS 2008, 426
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 23/05
SG Hamburg, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 180/03

Erstattung von Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung bei einem Krankenkassenwechsel, Anspruch auf Prozesszinsen bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern

BSG, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 39/06 R

DRsp Nr. 2008/5121

Erstattung von Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung bei einem Krankenkassenwechsel, Anspruch auf Prozesszinsen bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern

1. Krankenhausleistungen, die mit Fallpauschalen abgerechnet werden, sind bei einem Krankenkassenwechsel des Versicherten nicht als eine "untrennbare Behandlungseinheit" anzusehen, sondern als teilbare Leistungen. Die Aufteilung hat ausgehend von der gesamten Zahl der tatsächlich mit der Fallpauschale abgerechneten Tage in der Weise zu erfolgen, dass die Rechnungs- und Leistungsteile bis zum letzten Tag der bisherigen Mitgliedschaft von denjenigen ab dem ersten Tag der neuen Mitgliedschaft zu trennen und mit einem entsprechenden Anteil gesondert in Ansatz zu bringen sind. 2. Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander gilt, dass im Bereich der Sozialversicherung keine Prozesszinsen zu entrichten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 291 ; BPflV (1994) § 11 Abs. 1 § 14 Abs. 11, Abs. 5, Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2, Abs. 7 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 2 ; KHEntgG § 9 ; KHG § 16 S. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2a S. 3 § 17b ; SGB V § 13 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 2 Abs. 2 § 39 Abs. 1 ; SGB X § 102 Abs. 1 § 105 Abs. 1 § 108 Abs. 2 § 111 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung nebst Zinsen.