Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 4900,- Euro für den Erwerb eines von ihm genutzten Kraftfahrzeugs als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
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