LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.05.2017
L 3 R 364/16
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; RVG § 4a;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 653/14

Erstattung von Kosten für ein WiderspruchsverfahrenVertretung durch einen SozialverbandZeitpunkt der BeurteilungNicht erstattungsfähiges Erfolgshonorar

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 3 R 364/16

DRsp Nr. 2017/10641

Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren Vertretung durch einen Sozialverband Zeitpunkt der Beurteilung Nicht erstattungsfähiges Erfolgshonorar

1. Für die Festlegung dessen, was unter die in § 63 SGB X normierten "notwenigen Aufwendungen" fällt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Auftrag zur Rechtsvertretung im Widerspruchsverfahren erteilt wird. 2. An einer Kostenforderung fehlt es, wenn unklar bleibt, ob ein Verbandsmitglied eine Forderung in bestimmter Höhe auch endgültig trägt. 3. Ein Erfolgshonorar gem. § 4a RVG zählt nicht zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen und ist somit nicht erstattungsfähig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; RVG § 4a;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren.

Der Kläger ist Mitglied des Sozialverbandes VdK Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden: VdK NRW).