LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2021
L 26 KR 8/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 752/18

Erstattung von Kosten für eine ambulante außervertragliche PsychotherapieUnaufschiebbare LeistungAuf unabsehbare Zeit nicht vorhandener freier Therapieplatz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2021 - Aktenzeichen L 26 KR 8/20

DRsp Nr. 2022/10080

Erstattung von Kosten für eine ambulante außervertragliche Psychotherapie Unaufschiebbare Leistung Auf unabsehbare Zeit nicht vorhandener freier Therapieplatz

Es besteht ein Kostenerstattungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine außervertragliche notwendige Psychotherapie, wenn die Krankenkasse den Versicherten mangels freier Therapieplätze nicht rechtzeitig mit einer vertraglichen Psychotherapie versorgen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine ambulante außervertragliche Psychotherapie mit entstandenen Kosten im Umfang von 2.679,31 Euro.

Die 1978 geborene Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse.