LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.06.2018
L 1 KR 308/16
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 1768/15

Erstattung von Kosten für RehabilitationsmaßnahmenNachrangig und vorrangig verpflichtete LeistungsträgerErstattungsanspruch zwischen LeistungsträgernNachträgliche Korrektur einer Zuständigkeitsprüfung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 308/16

DRsp Nr. 2018/10647

Erstattung von Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen Nachrangig und vorrangig verpflichtete Leistungsträger Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern Nachträgliche Korrektur einer Zuständigkeitsprüfung

1. Wird von einem erstangegangenen Leistungsträger ein Antrag nicht unverzüglich weitergeleitet, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind. 2. War der leistungserbringende Träger im nachhinein unzuständig, kann nach § 14 Abs. 4 SGB IX die Erstattung von Aufwendungen gegenüber dem (im Innenverhältnis der Träger) zuständigen Träger geltend gemacht werden.3. Eine nachträgliche Korrektur der Zuständigkeitsprüfung ist im Rahmen der Erstattung zulässig.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2016 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.865,59 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/10, die Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen.