BSG - Urteil vom 02.12.2014
B 14 AS 60/13 R
Normen:
RVG § 10 Abs. 1; RVG § 10 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1139/12
SG Köln, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3192/11

Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren auch bei Nichtvorliegen einer vom Rechtsanwalt an seinen Mandanten gerichteten Kostenrechnung

BSG, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 60/13 R

DRsp Nr. 2015/4852

Erstattung von Kosten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren auch bei Nichtvorliegen einer vom Rechtsanwalt an seinen Mandanten gerichteten Kostenrechnung

Zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens zählt nicht die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Innenverhältnis zu seinem Mandanten.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 10 Abs. 1; RVG § 10 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Der im Juni 1980 geborene Kläger, der von dem beklagten Jobcenter laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, machte die Übernahme von Energieschulden bei dem Beklagten geltend und schaltete zur Interessenwahrnehmung einen Rechtsanwalt ein. Die Bevollmächtigung umfasste auch die Geltendmachung von Folgeverfahren, insbesondere die Kostenfestsetzung. Im Ergebnis obsiegte der Kläger vollständig, nachdem seinem Antrag zunächst teilweise stattgegeben und mit Bescheid vom 23.8.2010 dem Widerspruch des Klägers abgeholfen wurde.