LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2013
L 7 AS 1139/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3192/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2013 (L 7 AS 1139/12) - DRsp Nr. 2013/25351

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1139/12

DRsp Nr. 2013/25351

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Freistellung des Klägers von den Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 EUR. Streitig ist die Frage, ob die Kostenrechnung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers den formellen Anforderungen an eine wirksame Rechnung genügt, oder die Kosten wegen eines Verstoßes gegen § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht entstanden sind.