LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2013
L 2 AS 4275/12
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3013/10

Erstattung von Kosten im Vorverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 4275/12

DRsp Nr. 2014/4362

Erstattung von Kosten im Vorverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH

Zur Höhe der zu erstattenden Aufwendungen im Widerspruchsverfahren bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter im Verhältnis zu einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden (Anschluss an BSG vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/ 05 R und B 9a SB6/05 R -).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 € zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.