Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 € zu erstatten.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
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