Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2014 teilweise aufgehoben und die Klage umfassend abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Kosten sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten wegen in Anspruch genommener Haus- und Heimpflege.
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