LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2016
L 6 U 1763/14
Normen:
SGB X § 69; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 970/11

Erstattung von Kosten wegen in Anspruch genommener Haus- und Heimpflege in der gesetzlichen UnfallversicherungZulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten durch die Trägerin der sozialen Pflegeversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 6 U 1763/14

DRsp Nr. 2016/18136

Erstattung von Kosten wegen in Anspruch genommener Haus- und Heimpflege in der gesetzlichen Unfallversicherung Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten durch die Trägerin der sozialen Pflegeversicherung

1. Die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen der Haus- und Heimpflege findet im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V statt. 2. Die Übermittlung der Sozialdaten, welche die Trägerin der sozialen Pflegeversicherung für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfasst hat, an die Berufsgenossenschaft für die Prüfung der Hilflosigkeit der Versicherten und der Erforderlichkeit der Haus- und Heimpflege ist ohne deren Zustimmung zulässig.

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2014 teilweise aufgehoben und die Klage umfassend abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Kosten sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 69; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten wegen in Anspruch genommener Haus- und Heimpflege.