LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2017
L 9 SO 79/17
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB X § 102; SGB I § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 7/15

Erstattung von Leistungen der EingliederungshilfeAnspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten SozialhilfeträgerErkennbare Verbesserung der PersönlichkeitsentwicklungIndividuelle Situation eines jungen Menschen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 79/17

DRsp Nr. 2018/8390

Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe Anspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger Erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung Individuelle Situation eines jungen Menschen

1. Für die Hilfe nach § 41 SGB VIII ist keine Voraussetzung, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. 2. Ausreichend ist, dass die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. 3. Die Hilfe muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig sein. 4. Erforderlich ist, bezogen auf den Hilfezweck, eine abstrakte Eignung, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.06.2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 8.142,95 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 7/8, der Beklagte 1/8. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB X § 102; SGB I § 43 Abs. 1;

Tatbestand