LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2022
L 9 AS 458/19
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
DStR 2023, 1952
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1618/19

Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB IIWiderspruchsdauer von über sieben JahrenVoraussetzungen einer Verwirkung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 458/19

DRsp Nr. 2022/17865

Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II Widerspruchsdauer von über sieben Jahren Voraussetzungen einer Verwirkung

Wer als Behörde wegen Personalmangel eine Hauspolitik praktiziert, wonach jüngere Widersprüche vor älteren einer Bearbeitung zugeführt werden und darüber keinerlei Zwischenmitteilung an Widerspruchsführer erlässt, muss nach einer Widerspruchsdauer von über sieben Jahren im Rahmen der Widerspruchsentscheidung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung für die angefochtene Erstattungsforderung prüfen (hier bejaht).

Tenor

Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Januar 2019 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger

für die beiden Verfahren auch für die Berufungsinstanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Erstattungsforderungen des Beklagten für den Zeitraum vom 15. April 2008 bis zum 30. April 2009.