Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 aufgehoben und die Klage vom 16.12.2013 abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.
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