LSG Bayern - Urteil vom 26.09.2018
L 19 R 444/16
Normen:
SGB IX a.F. § 14 Abs. 4; SGB IX a.F. § 7 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1321/13

Erstattung von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenAnspruch auf Erstattung von Aufwendungen gegen den eigentlich zuständigen RehabilitationsträgerReintegration in den ArbeitsmarktKünftige Beitragszahlung

LSG Bayern, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 19 R 444/16

DRsp Nr. 2019/420

Erstattung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gegen den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger Reintegration in den Arbeitsmarkt Künftige Beitragszahlung

1. In Erweiterung der allgemeinen Zuständigkeit, an weitere Personen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, ergibt sich für die Regelung des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI, dass diese im Interesse der Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung nur gerechtfertigt ist, wenn durch die Reintegration in den Arbeitsmarkt der Versichertengemeinschaft auch zukünftig Beiträge zufließen. 2. Die Erforderlichkeit einer Teilhabeleistung zur Integration in eine beschützende Werkstatttätigkeit für den Versicherten ist nur dann die "erfolgreiche Rehabilitation" im Sinne des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI, wenn eine Reintegration in eine versicherungspflichtige Beschäftigung des allgemeinen Arbeitsmarktes angestrebt wird. 3. Eine dauerhafte Integration in eine WfbM ist nicht ausreichend, selbst wenn im Rahmen der Werkstatttätigkeit ebenfalls in geringem Umfang Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 aufgehoben und die Klage vom 16.12.2013 abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.