OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2021
7 A 10771/20.OVG
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 381/19

Erstattung von Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung eines Kindes bei einer Tagespflegeperson; Zahlung eines zusätzlichen Betreuungsentgelts an die Pflegeperson

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 7 A 10771/20.OVG

DRsp Nr. 2021/2537

Erstattung von Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung eines Kindes bei einer Tagespflegeperson; Zahlung eines zusätzlichen Betreuungsentgelts an die Pflegeperson

§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründet keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt. Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen im Fall der zulässigen Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt nicht mehr als der Primäranspruch und ist daher in den Fällen, in denen kein Recht auf kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes besteht, auf den Mehraufwand beschränkt, der gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden ist. Der Anspruch auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine Tagespflegeperson nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist auch dann erfüllt, wenn dessen Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII, soweit diese einkommensabhängig zu zahlen sind, noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt an die Pflegeperson zu zahlen haben.

Tenor