LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.05.2018
L 3 U 84/16
Normen:
SGB VII § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 43 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 915
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 U 150/15

Erstattung von Parkkosten während der Durchführung einer HeilbehandlungKeine Reise- oder Fahrtkosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 3 U 84/16

DRsp Nr. 2018/11311

Erstattung von Parkkosten während der Durchführung einer Heilbehandlung Keine Reise- oder Fahrtkosten

Parkkosten sind weder Reise- noch Fahrtkosten i.S.v. § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB VII und damit nicht erstattungsfähig.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 43 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht die Erstattung von Parkkosten, die dem Kläger während der Durchführung einer Heilbehandlung entstanden sind.

Der 1964 geborene Kläger war als Kraftfahrer beschäftigt. Am 13. Januar 2012 verunfallte er bei Ausübung seiner Tätigkeit mit dem von ihm gesteuerten LKW, wobei er schwere Verletzungen am linken Arm - insbesondere eine traumatische Unterarmamputation - erlitt (Durchgangsarztbericht Dr. D. vom 16. Januar 2012).