OLG Köln - Urteil vom 18.05.2005
5 U 3/05
Normen:
SGB V §§ 1 ff ; SGB XI §§ 1 ff ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 629
VersR 2006, 569
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 154/04

Erstattung von Pflegekosten aus übergegangenem Recht gegen den Schädiger

OLG Köln, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 5 U 3/05

DRsp Nr. 2005/19301

Erstattung von Pflegekosten aus übergegangenem Recht gegen den Schädiger

»Der Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung kann den Schädiger nicht aus übergegangenem Recht auf Ersatz von nach SGB XI geleisteten Pflegekosten in Anspruch nehmen, wenn der Schädiger vor dem 1.1.1989 den geschädigten Versicherten im Wege des Vergleichs wegen aller materiellen Ansprüche aus dem Schadensfall abgefunden hatte (hier durch Zahlung von 1,1 Mio. DM). Daran vermag auch die Klausel "Durch diesen Vergleich bleiben Ansprüche unberührt, soweit diese auf einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder künftig übergehen werden" nichts zu ändern.«

Normenkette:

SGB V §§ 1 ff ; SGB XI §§ 1 ff ;

Gründe: