LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.11.2022
L 6 P 16/22
Normen:
SGG § 78; SGG § 126; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 2; SGB XI § 28a; SGB XI § 38; SGB XI § 45b Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB XI § 150 Abs. 5c;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 52/21

Erstattung von Pflegeleistungen bei fehlender Anerkennung der abrechnenden Personen nach LandesrechtVoraussetzungen für eine Anerkennung von Erbringern von AlltagsunterstützungsleistungenSonderregelungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 während der Covid-19-PandemieZulässigkeit der Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5 S. 1 SGB XI ohne vorherige Antragstellung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen L 6 P 16/22

DRsp Nr. 2023/2836

Erstattung von Pflegeleistungen bei fehlender Anerkennung der abrechnenden Personen nach Landesrecht Voraussetzungen für eine Anerkennung von Erbringern von Alltagsunterstützungsleistungen Sonderregelungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 während der Covid-19-Pandemie Zulässigkeit der Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5 S. 1 SGB XI ohne vorherige Antragstellung

Die Pandemie bedingten Sonderregelungen in § 150 Abs 5b SGB XI sind auf Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 beschränkt; das stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der übrigen Pflegebedürftigen dar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 78; SGG § 126; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 2; SGB XI § 28a; SGB XI § 38; SGB XI § 45b Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB XI § 150 Abs. 5c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Ansprüche der Klägerin auf den monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125,00 EUR für Zeiträume ab Juli 2021. Geltend gemacht wird zudem die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Ablehnung der Leistung.