LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2021
26 Ta (Kost) 6053/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 499
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5280/18

Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Mehrkosten nach Verweis vom Land- zum ArbeitsgerichtStreitwertbemessung bei wiederkehrenden LeistungenAbsenkung von Kosten und Gebühren aus sozialen Gründen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6053/21

DRsp Nr. 2021/11723

Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Mehrkosten nach Verweis vom Land- zum Arbeitsgericht Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen Absenkung von Kosten und Gebühren aus sozialen Gründen

1) Die einer beklagten Partei in einem Verfahren vor dem Landgericht, welches den Rechtsstreit an ein Arbeitsgericht verwiesen hat, entstandenen Anwaltskosten stellen "Mehrkosten" iSd. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG dar. Sie können nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs erstattet verlangt werden; das gilt auch dann, wenn die beklagte Partei vor dem Arbeitsgericht von demselben Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. BAG 1. November 2004 - 3 AZB 10/04, Rn. 14). 2) Die Streitwertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen ist in § 9 ZPO sowie § 42 GKG geregelt. Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen ist der Zuständigkeits- oder Rechtsmittelstreitwert nach § 9 ZPO zu bestimmen. Über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich grundsätzlich auch die Berechnung des Gebührenstreitwerts nach dieser Vorschrift. 3) Liegt den Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen jedoch ein Rechtsverhältnis der in § 42 Abs. 1 GKG genannten Art zugrunde, geht § 42 Abs. 1 GKG als lex specialis § 9 ZPO vor.