1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.03.2008, Az.:
2. Die von der Beklagten an den Kläger gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf EUR 504,35 (in Worten: Euro fünfhundertvier 35/100) zuzüglich von Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008.
3. Im Übrigen werden das Kostenfestsetzungsgesuch und die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 8/17 und die Beklagte 9/17 zu tragen.
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