LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.08.2008
4 Ta 82/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 465
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3686/05

Erstattung von Reisekosten der Partei

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 82/08

DRsp Nr. 2010/6180

Erstattung von Reisekosten der Partei

1. Reisekosten der Partei einschließlich der an den Reisetagen anfallenden Tagegelder beschränken sich im Rahmen der Kostenregelungen der §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht auf die Kosten einer fiktiven Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten und eines Verkehrsanwalts; Kosten, die der Partei durch die persönliche Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsgerichts entstanden sind, stellen notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. 2. Die Beschränkung der Reise- und Verpflegungskosten einer Partei, die ihren Arbeitsrechtsstreit selbst führt, steht nicht im Einklang mit der Sonderregelung des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.03.2008, Az.: 10 Ca 3686/05, teilweise abgeändert.

2. Die von der Beklagten an den Kläger gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf EUR 504,35 (in Worten: Euro fünfhundertvier 35/100) zuzüglich von Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008.

3. Im Übrigen werden das Kostenfestsetzungsgesuch und die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 8/17 und die Beklagte 9/17 zu tragen.