LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.01.2008
2 Ta 17/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; RVG § 11 ; JVEG § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 522 d/06

Erstattung von Übersetzungskosten des Rechtsanwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 17/08

DRsp Nr. 2008/18623

Erstattung von Übersetzungskosten des Rechtsanwalts

1. Auch die durch Übersetzungstätigkeit des Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind erstattungsfähig.2. Entschädigt wird nach § 11 JVEG; hiernach beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,25 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; RVG § 11 ; JVEG § 11 ;

Gründe:

Die Parteien streiten in der Beschwerde um die Kostenfestsetzung, und zwar die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten des Klägerinvertreters.

Die Klägerin hat am 31.10.2007 gegen den Beklagten Festsetzung von 6.950,25 EUR beantragt. In diesem Betrag waren Übersetzungskosten i.H.v. 2.101,60 EUR enthalten. Das Arbeitsgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt, wogegen der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt hat, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.