LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2016
L 4 AS 609/15
Normen:
SGB X § 41 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 4; VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2530/13

Erstattung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Aufwendungen für das sozialrechtliche VerwaltungsverfahrenErteilung einer vorherigen Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 609/15

DRsp Nr. 2017/12218

Erstattung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Aufwendungen für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren Erteilung einer vorherigen Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II

§ 63 Abs 1 SGB X stellt eine in sich geschlossene Regelung der Kostenerstattung für sog. isolierte Widerspruchsverfahren dar. Es handelt sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem im Grundsatz rein formal auf das erfolgreiche Ergebnis abgestellt wird (Satz 1). Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 41 SGB X vor (Satz 2). Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung widerspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn durch die Ausrichtung der Kostenentscheidung an den Erfolg des Widerspruchs sollten aufwendige Ermittlungen oder Ermessenserwägungen vermieden werden.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 41 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 4; VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Vorverfahren.