OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2013
12 A 55/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KiBiz § 18; SGB VIII a.F. § 24 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2652/11

Erstattungsanspruch der Betreuungskosten für die Unterbringung eines Kindes in der privatgewerblichen Tageseinrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 12 A 55/13

DRsp Nr. 2014/4493

Erstattungsanspruch der Betreuungskosten für die Unterbringung eines Kindes in der privatgewerblichen Tageseinrichtung

1. Der bundesrechtlich in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n.F. verankerte Leistungsanspruch ist nur auf ein Regelangebot ausgerichtet. Die Vorschrift vermittelt keinen Anspruch auf eine individualisierte Leistung. 2. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss im Rahmen seiner bundesrechtlichen Gewährleistungsverantwortung auch nur sicher stellen, dass für jedes Kind, das den Rechtsanspruch hat, tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht. Der Anspruch geht dementsprechend nach Inhalt und Reichweite nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tagesstätte. Dasselbe gilt dann auch für das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 3. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schafft keinen Anspruch auf neue Dienste und Einrichtungen und damit auf die Erweiterung des vorgehaltenen Angebots, sondern ist auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot beschränkt. 4.