LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.09.2018
L 16 U 26/16
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 3;
Fundstellen:
AuR 2018, 597
NZA 2019, 96
NZA-RR 2019, 112
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 1/15

Erstattungsanspruch der Krankenkasse als unzuständiger Leistungsträger gegenüber dem Unfallversicherungsträger auf BehandlungskostenKein Unfallversicherungsschutz auf dem Rückweg zum Homeoffice beim Abholen des Kindes vom Kindergarten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 16 U 26/16

DRsp Nr. 2018/16575

Erstattungsanspruch der Krankenkasse als unzuständiger Leistungsträger gegenüber dem Unfallversicherungsträger auf Behandlungskosten Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Rückweg zum Homeoffice beim Abholen des Kindes vom Kindergarten

1. Eine gesetzliche Krankenkasse kann vom Träger der Unfallversicherung nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen, die ihr durch den Sturz ihrer Versicherten auf dem Rückweg vom Kindergarten, in den sie ihr Kind gebracht hat, zurück zum Homeoffice entstanden sind. 2. Der Rückweg vom Kindergarten zum Homeoffice ist nach der derzeit geltenden Rechtslage keine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs Nr. 2 Buchst. a oder § 8 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) versicherte Tätigkeit.

1. Das Zurücklegen eines Weges mit dem Ziel, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb des persönlichen Lebens- und Risikobereiches zu verrichten, ist nicht gesetzlich unfallversichert. 2. Ein im Home-Office Beschäftigter kann während dieser Tätigkeit keinen Wegeunfall erleiden. 3. Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, ist schon begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen.

Tenor