BSG - Urteil vom 29.09.2009
B 8 SO 11/08 R
Normen:
BGB § 185 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2; BSHG § 1; SGB VI § 43; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1253/06
SG Mannheim, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 183/06

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei der Nachzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung, kein Anspruch des Sozialhilfeempfängers aus § 816 Abs. 2 BGB

BSG, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 11/08 R

DRsp Nr. 2010/2046

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei der Nachzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung, kein Anspruch des Sozialhilfeempfängers aus § 816 Abs. 2 BGB

1. Auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann ein Sozialhilfeempfänger vom Sozialhilfeträger keine Kostenerstattung verlangen. 2. Bestand ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Rentenversicherungsträger, so hat der Rentenversicherungsträger an den Sozialhilfeträger als Erstattungsberechtigten im Sinne von § 104 SGB X, also nicht an einen Nichtberechtigten gezahlt, wie dies § 816 Abs 2 BGB voraussetzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.2.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 185 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2; BSHG § 1; SGB VI § 43; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von 10.500 Euro, den der Rentenversicherungsträger als Erstattungsbetrag an den Beklagten gezahlt hat.