Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.2.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von 10.500 Euro, den der Rentenversicherungsträger als Erstattungsbetrag an den Beklagten gezahlt hat.
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