LSG Hessen - Urteil vom 31.10.2023
L 3 U 99/21
Normen:
SGB X § 107; SGB X § 111 S. 1-2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 199/18

Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen die gesetzliche Krankenkasse aufgrund gezahlten KrankengeldesAnforderungen an die Anwendbarkeit von § 111 SGB XAnwendbarkeit auf Geld- und Sachleistungen

LSG Hessen, Urteil vom 31.10.2023 - Aktenzeichen L 3 U 99/21

DRsp Nr. 2023/15634

Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen die gesetzliche Krankenkasse aufgrund gezahlten Krankengeldes Anforderungen an die Anwendbarkeit von § 111 SGB X Anwendbarkeit auf Geld- und Sachleistungen

1) § 111 Satz 2 SGB X findet auf Erstattungsansprüche gem. § 105 SGB X Anwendung. Die Möglichkeit einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf einzelne Erstattungsnormen scheidet aufgrund der Gesetzesbegründung und des Wortlauts der Vorschrift aus.2) Voraussetzung der Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X ist, dass eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegenüber dem leistungsberechtigten Versicherten bereits vorliegt oder zumindest in Betracht kommt. Eine Entscheidung gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger reicht nicht aus.3) Im Hinblick auf die Anwendung des § 111 SGB X spielt es keine Rolle, ob dem Erstattungsanspruch eine Geld- oder eine Sachleistung zugrunde liegt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 24. Februar 2021 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.718,26 EUR zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 107; SGB X § 111 S. 1-2;

Tatbestand