LSG Bayern - Urteil vom 17.11.2009
L 19 R 717/05
Normen:
AFG § 57; RehaAnglG § 6 Abs. 2; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB X § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1110/00

Erstattungsanspruch unter Versicherungsträgern bei Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

LSG Bayern, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen L 19 R 717/05

DRsp Nr. 2010/11430

Erstattungsanspruch unter Versicherungsträgern bei Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X kommt nur dann in Betracht, wenn eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich noch erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist. Die vorläufige Leistungspflicht muss sich aufgrund gesetzlicher Regelung des Sozialleistungsrechts ergeben. Eine freiwillige Vorleistung begründet keinen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X (hier bei einem Erstattungsanspruch unter Versicherungsträgern bei Leistungen der beruflichen Rehabilitation). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.07.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AFG § 57; RehaAnglG § 6 Abs. 2; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB X § 102 Abs. 1;

Tatbestand: