LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2018
L 9 KR 493/15
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 426/13

Erstattungsanspruch zwischen KrankenkassenAnonyme SammelabrechnungKeine erstattungsfähige Sozialleistung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 493/15

DRsp Nr. 2019/15352

Erstattungsanspruch zwischen Krankenkassen Anonyme Sammelabrechnung Keine erstattungsfähige Sozialleistung

Hat eine Krankenkasse auf eine anonyme Sammelabrechnung einer KZV geleistet, liegt darin keine erstattungsfähige Sozialleistung im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die klagende Krankenkasse fordert von der beklagten Krankenkasse Erstattung in Höhe von 219,55 Euro.

Die im Jahre 1999 geborene A M L war von ihrer Geburt an bis zum 6. Februar 2011 bei der Klägerin über ihren Vater krankenversichert. Ab dem 7. Februar 2011 war sie bei der Beklagten krankenversichert. Diese genehmigte mit dem Kassenwechsel eine bereits zuvor begonnene kieferorthopädische Behandlung. In seiner an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZV) gerichteten Abrechnung für das Quartal IV/12 rechnete der behandelnde Kieferorthopäde insoweit 270,27 Euro ab.

Für das Quartal IV/12 richtete die KZV Anfang April 2013 eine Sammelabrechnung an die Klägerin. Diese Abrechnung sollte sämtliche Versicherten der Klägerin betreffen, die im fraglichen Quartal im Bereich der KZV behandelt wurden.