OLG Hamm - Urteil vom 05.11.2004
9 U 26/04
Normen:
BGB § 518 Abs. 1 ; BGB § 826 ; BSHG § 68 ; BSHG § 90 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 277
VersR 2006, 376
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 218/03

Erstattungsanspruches von Leistungen des Sozialhilfeträgers gegen den Abkömmling und Erben des Zahlungsempfängers wegen des Vorwurfes, Hilfsbedürftigkeit durch Zuwendungen an den späteren Erben vorsätzlich und sittenwidrig herbeigeführt zu haben

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 9 U 26/04

DRsp Nr. 2005/4754

Erstattungsanspruches von Leistungen des Sozialhilfeträgers gegen den Abkömmling und Erben des Zahlungsempfängers wegen des Vorwurfes, Hilfsbedürftigkeit durch Zuwendungen an den späteren Erben vorsätzlich und sittenwidrig herbeigeführt zu haben

»Zur Frage eines Erstattungsanspruches von Leistungen des Sozialhilfeträgers gegen den Abkömmling und Erben des Zahlungsempfängers wegen des Vorwurfes, Hilfsbedürftigkeit durch Zuwendungen an den späteren Erben vorsätzlich und sittenwidrig herbeigeführt zu haben.«

Normenkette:

BGB § 518 Abs. 1 ; BGB § 826 ; BSHG § 68 ; BSHG § 90 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger fordert von der Beklagten Erstattung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG), die er für Frau N (Mutter der Beklagten) in der Zeit zwischen dem 01.03.2000 und deren Tod am 05.06.2001 erbracht hat. Zuvor hatten die Eltern der Beklagten, Eheleute N und L N, 1997/98 der Beklagten und ihrem am 2.Juni 2004 verstorbenen Ehemann im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Zweifamilienhauses, in dem auch sie wohnen sollten, insgesamt 100.000,00 DM zugewendet. Die Parteien streiten darüber, ob diese Zuwendungen schenkweise erbracht worden sind und durch sie planmäßig zumindest wesentliche Teile des Vermögens der Eheleute N für die Bezahlung der Pflegekosten entzogen werden sollten.