VGH Bayern - Beschluss vom 03.09.2015
21 C 15.1785
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SchfHwG § 31 Abs. 3; SchfHwG § 37 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 35 Nr. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 210;

Erstattungsbegehren bzgl. der an die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gezahlten Beiträge; Berechnung und Feststellung von erworbenen Anwartschaften in der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

VGH Bayern, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 21 C 15.1785

DRsp Nr. 2015/17368

Erstattungsbegehren bzgl. der an die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gezahlten Beiträge; Berechnung und Feststellung von erworbenen Anwartschaften in der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SchfHwG § 31 Abs. 3; SchfHwG § 37 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 35 Nr. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 210;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Rechtsanwaltsbeiordnung für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dort begehrt er die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten in der Gestalt eines Widerspruchsbescheids, mit dem erworbene Anwartschaften in der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger berechnet und festgestellt wurden, sowie die Verpflichtung, dass ihm anstelle dessen gezahlte Beiträge nebst Zinsen erstattet werden.