OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2015
12 A 2645/14
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2893/12

Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für Jugendhilfeleistungen; Erbringung von Sozialleistungen durch einen unzuständigern Leistungsträger; Jugendhilfeleistung in Form der stationären Unterbringung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 12 A 2645/14

DRsp Nr. 2016/2376

Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für Jugendhilfeleistungen; Erbringung von Sozialleistungen durch einen unzuständigern Leistungsträger; Jugendhilfeleistung in Form der stationären Unterbringung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen, die sie dem am 1992 geborenen K. S. (im Folgenden: Hilfeempfänger) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 5. Oktober 2012 in Höhe von 158.735,14 € erbracht hat.