BVerwG - Beschluss vom 11.10.2010
6 P 16.09
Normen:
MBGSH § 17 Abs. 1; MBGSH § 18 Abs. 1; MBGSH § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; MBGSH § 88 Abs. 1; MBGSH § 88 Abs. 2; WO § 10 Abs. 1 S. 1 -MBGSH; WO § 12 Abs. 6 -MBGSH; ArbGG § 2a Abs. 1; GKG § 2 Abs. 2; BPersVG § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 27
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 7/08
VG Schleswig, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 40/07

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten einer Wahlanfechtung zugunsten des Personalrats und zugunsten des Anfechtenden; Grundsatz des deutschen Prozessrechtes bzgl. der Kostentragungspflicht des Unterliegenden im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Beurteilung als mutwillige Rechtsverfolgung im Falle des Beschreitens des kostspieligeren Rechtsweges i.R.d. Auswahl zweier gleichwertiger prozessualer Wege; Abtretung eines Anspruches eines Beschäftigten auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus einem Wahlverfahren gegen die Dienststelle nach Einleitung des Beschlussverfahrens mit Wirkung des Einrückens seines Bevollmächtigten in die Antragstellerposition

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 6 P 16.09

DRsp Nr. 2010/19589

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten einer Wahlanfechtung zugunsten des Personalrats und zugunsten des Anfechtenden; Grundsatz des deutschen Prozessrechtes bzgl. der Kostentragungspflicht des Unterliegenden im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Beurteilung als mutwillige Rechtsverfolgung im Falle des Beschreitens des kostspieligeren Rechtsweges i.R.d. Auswahl zweier gleichwertiger prozessualer Wege; Abtretung eines Anspruches eines Beschäftigten auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus einem Wahlverfahren gegen die Dienststelle nach Einleitung des Beschlussverfahrens mit Wirkung des Einrückens seines Bevollmächtigten in die Antragstellerposition

1. Tritt ein Beschäftigter nach Einleitung des Beschlussverfahrens seinen Anspruch gegen die Dienststelle auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die ihm im Wahlanfechtungsverfahren entstanden sind, an seine Bevollmächtigten ab, so rücken diese von Gesetzes wegen in die Antragstellerposition ein.2. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten einer Wahlanfechtung ergibt sich aus § 17 Satz 1 MBGSH, wonach die Dienststelle die Kosten der Wahl trägt.3. Die Kostenerstattung scheidet aus, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde.

Tenor