LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.09.2012
5 Ta 134/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 39 c/11

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren bei vorheriger kostenfreier Vertretung durch einen Arbeitgeberverband

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 134/12

DRsp Nr. 2012/18526

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren bei vorheriger kostenfreier Vertretung durch einen Arbeitgeberverband

In arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gilt § 91 ZPO uneingeschränkt. Lässt sich eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht zunächst von einem Arbeitgeberverband, der satzungsgemäß die Prozessvertretung kostenlos übernimmt, vertreten und beauftragt danach einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prozessvertretung, sind die Rechtsanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle des Obsiegens nur dann erstattungsfähig, wenn die Mandatierung des Rechtsanwalts in der konkreten Lage notwendig war, d.h. für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung als vernünftig und sachdienlich angesehen werden durfte.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.06.2012, Az.: 1 Ca 39 c/11, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten in dem vor dem Landesarbeitsgericht geführten Berufungsverfahren.