Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.06.2012, Az.: 1 Ca 39 c/11, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten in dem vor dem Landesarbeitsgericht geführten Berufungsverfahren.
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