BSG - Urteil vom 27.05.2003
B 7 AL 124/01 R
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Alt 2 ; GG; SGB X § 24 Abs. 1 § 20 § 42 S. 1 § 42 S. 2 ; SGG § 103 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 AL 2901/01 - 26.10.2001,
SG Stuttgart, vom 23.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 2205/00

Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Amtsermittlungspflicht, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 124/01 R

DRsp Nr. 2003/12845

Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Amtsermittlungspflicht, Verfassungsmäßigkeit

1. Bei der Entscheidung über die Erstattungspflicht nach § 128 AFG handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt. Ermessen oder ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum stehen nicht zu. Somit kann die Anfechtungsklage nur Erfolg haben, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des überprüften Verwaltungsakts nicht erfüllt sind. Hierzu gehören die Vorschriften über die Amtsermittlungspflicht der Behörde nicht. 2. Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG wirft als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Alt 2 ; GG; SGB X § 24 Abs. 1 § 20 § 42 S. 1 § 42 S. 2 ; SGG § 103 S. 1 ;

Gründe:

I

Das klagende Unternehmen wendet sich gegen die Forderung der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 13. Mai 1998 bis 26. Januar 2000 in Höhe von ca 75.000,-- DM.