LSG Sachsen - Urteil vom 17.08.2017
7 AS 766/14
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 2; SGB X § 12 Abs. 2 S. 2; SGB II § 16 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 6; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB III a.F. § 79 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3297/11

Erstattungspflicht des Maßnahmeträgers; Heilung eines Verfahrensfehlers durch Aussetzung des Verfahrens nur bei Sachdienlichkeit; Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren wegen rechtsgestaltender Wirkung

LSG Sachsen, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 7 AS 766/14

DRsp Nr. 2017/15860

Erstattungspflicht des Maßnahmeträgers; Heilung eines Verfahrensfehlers durch Aussetzung des Verfahrens nur bei Sachdienlichkeit; Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren wegen rechtsgestaltender Wirkung

1. Die Hinzuziehung des Maßnahmeträgers im Rahmen der Entscheidung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. (Auszahlung der Lehrgangskosten direkt an den Maßnahmeträger) ist nicht zwingend geboten, da die Erstattungspflicht nach § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. erst nach Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes eintritt, zu dessen Verwaltungsverfahren der Maßnahmeträger hinzugezogen werden muss. 2. Bei der Rücknahmeentscheidung gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegenüber dem Teilnehmer muss der Maßnahmeträger nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden, weil der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung gegenüber diesem hat. Er ist dadurch unmittelbar dem Erstattungsverlangen gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. ausgesetzt. 3. Die fehlende Hinzuziehung eines Beteiligten zum Verwaltungsverfahren kann zwar durch Nachholung geheilt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Dazu ist eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlich. Steht dem erneuten Erlass eines Rücknahmebescheides aber § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen, fehlt es an einer Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration.