SG Leipzig, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3297/11
Erstattungspflicht des Maßnahmeträgers; Heilung eines Verfahrensfehlers durch Aussetzung des Verfahrens nur bei Sachdienlichkeit; Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren wegen rechtsgestaltender Wirkung
LSG Sachsen, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 7 AS 766/14
DRsp Nr. 2017/15860
Erstattungspflicht des Maßnahmeträgers; Heilung eines Verfahrensfehlers durch Aussetzung des Verfahrens nur bei Sachdienlichkeit; Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren wegen rechtsgestaltender Wirkung
1. Die Hinzuziehung des Maßnahmeträgers im Rahmen der Entscheidung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. (Auszahlung der Lehrgangskosten direkt an den Maßnahmeträger) ist nicht zwingend geboten, da die Erstattungspflicht nach § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. erst nach Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes eintritt, zu dessen Verwaltungsverfahren der Maßnahmeträger hinzugezogen werden muss.2. Bei der Rücknahmeentscheidung gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegenüber dem Teilnehmer muss der Maßnahmeträger nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden, weil der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung gegenüber diesem hat. Er ist dadurch unmittelbar dem Erstattungsverlangen gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. ausgesetzt.3. Die fehlende Hinzuziehung eines Beteiligten zum Verwaltungsverfahren kann zwar durch Nachholung geheilt werden (§ 41 Abs. 2SGB X). Dazu ist eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlich. Steht dem erneuten Erlass eines Rücknahmebescheides aber § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen, fehlt es an einer Sachdienlichkeit im Sinne der Verfahrenskonzentration.
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