LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2017
L 19 R 518/16
Normen:
SGB X § 111; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 11 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1064/14

Erstattungspflicht zwischen Trägern von Rehabilitationsleistungen für soziale RehabilitationsleistungenZuständigkeitsklärung auch zwischen den örtlich und sachlich zuständigen Trägern des gleichen VersicherungszweigesAnwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 518/16

DRsp Nr. 2017/8580

Erstattungspflicht zwischen Trägern von Rehabilitationsleistungen für soziale Rehabilitationsleistungen Zuständigkeitsklärung auch zwischen den örtlich und sachlich zuständigen Trägern des gleichen Versicherungszweiges Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X

1. § 14 Abs. 1 SGB IX gilt nicht nur zwischen Reha-Trägern unterschiedlicher Sozialversicherungszweige, sondern auch zwischen den örtlich und sachlich zuständigen Trägern des gleichen Versicherungszweiges. 2. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gilt grundsätzlich auch für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX.

1. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gilt grundsätzlich auch für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Zwar handelt es sich bei der Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX um eine besondere Norm zur Verfahrensbeschleunigung bei der Gewährung von Rehabilitationsleistungen, die einen besonderen Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Leistungsträger vorsieht, an den der Reha-Antrag weitergeleitet wurde. 2. Aufgrund dieser Weiterleitung ist er umfassend zur Leistungserbringung quasi formell zuständig, ohne dass er materiell-rechtlich hierzu verpflichtet wäre.